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   BFH, 12.02.2015 - V R 42/14   

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https://dejure.org/2015,10806
BFH, 12.02.2015 - V R 42/14 (https://dejure.org/2015,10806)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2015 - V R 42/14 (https://dejure.org/2015,10806)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - V R 42/14 (https://dejure.org/2015,10806)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Zur Hinzuziehung bei Festsetzungsverjährung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 169 Abs 2 AO, § 170 Abs 2 AO, § 171 Abs 4 AO, § 171 Abs 5 AO
    Zur Hinzuziehung bei Festsetzungsverjährung

  • IWW

    § 24 des Umsatzsteuergeset... zes, § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO), § 174 AO, § 174 Abs. 5 Satz 2 AO, § 174 Abs. 4, 5 AO, § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 4 Satz 1 AO, § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, § 174 Abs. 5 Satz 1 AO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Hinzuziehung des Gesellschafters einer GmbH zu einem Einspruchsverfahren der GmbH

  • rewis.io

    Zur Hinzuziehung bei Festsetzungsverjährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 174 Abs. 5 S. 1
    Hinzuziehung des Gesellschafters einer GmbH zu einem Einspruchsverfahren der GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Hinzuziehung eines Dritten vor Ablauf der Festsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzuziehung bei Festsetzungsverjährung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Hinzuziehung zu Einspruchsverfahren von GmbH bei Festsetzungsverjährung ggü. Gesellschafter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.11.2013 - X R 7/11

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - V R 42/14
    Der Sachverhalt des BFH-Urteils vom 20. November 2013 X R 7/11 (BFH/NV 2014, 482), auf das sich das FG berufe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn dort sei die später hinzugezogene Ehefrau zunächst selbst im eigenen Namen Einspruchsführerin gewesen und sei wegen der eigenen verfahrensrechtlichen Initiative in der Folgezeit zu Recht als nicht schutzwürdig behandelt worden.

    Die in der Hinzuziehung eines Dritten liegende Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche hinzugezogen oder beigeladen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482; BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 VIII B 90/06, BFH/NV 2007, 199; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887).

  • FG München, 29.04.2014 - 2 K 1887/11

    Hinzuziehung trotz Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - V R 42/14
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2014  2 K 1887/11, der Hinzuziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2010 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2011, soweit sie den Hinzuziehungsbescheid vom 24. August 2010 betrifft, aufgehoben.

    Gegen den Hinzuziehungsbescheid vom 24. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011 wandte sich der Kläger mit der Klage 2 K 1887/11 zum FG.

  • BFH, 12.02.2015 - V R 28/14

    Zur Beteiligung eines Dritten i. S. von § 174 Abs. 5 AO

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - V R 42/14
    Hiergegen richtet sich nach Zulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) das Revisionsverfahren V R 28/14.
  • BFH, 05.05.1993 - X R 111/91

    § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - V R 42/14
    Die in der Hinzuziehung eines Dritten liegende Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche hinzugezogen oder beigeladen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482; BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 VIII B 90/06, BFH/NV 2007, 199; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887).
  • BFH, 17.10.2006 - VIII B 90/06

    Beschwerde gegen Beiladung

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - V R 42/14
    Die in der Hinzuziehung eines Dritten liegende Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche hinzugezogen oder beigeladen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482; BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 VIII B 90/06, BFH/NV 2007, 199; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887).
  • BFH, 07.04.2003 - III B 127/02

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - V R 42/14
    Die in der Hinzuziehung eines Dritten liegende Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche hinzugezogen oder beigeladen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482; BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 VIII B 90/06, BFH/NV 2007, 199; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887).
  • FG München, 29.04.2014 - 2 K 1886/11

    Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. § 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO

    Auszug aus BFH, 12.02.2015 - V R 42/14
    Die Klage (2 K 1886/11) gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 2000 bis 2002 vom 15. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011 hatte keinen Erfolg.
  • BFH, 12.02.2015 - V R 28/14

    Zur Beteiligung eines Dritten i. S. von § 174 Abs. 5 AO

    Auf die hiergegen beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde V B 67/14 hat der BFH die unter dem Aktenzeichen V R 42/14 geführte Revision zugelassen.

    Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 in dem Revisionsverfahren V R 42/14 verwiesen.

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - 14 K 1835/14

    Berechnung der Festsetzungsfrist in Drittbeteiligungsfällen, in denen die von

    bb) Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin für 2004 eingetreten (zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 V R 42/14, juris, sowie BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 832).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 3 V 1052/15

    Aussetzung der Vollziehung: Keine Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 und 5 AO -

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Dritte, der nicht durch eigene verfahrensrechtliche Initiativen auf eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheides hinwirkt und typischerweise deshalb auch keine Kenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen der Korrektur hat, mit Ablauf der ihn betreffenden Festsetzungsfrist endgültig auf die Bestandskraft der ihm gegenüber erfolgten oder ggf. unterbliebenen Besteuerung vertrauen darf (BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 V R 42/14, BFH/NV 2015, 945).
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